Was ist eine Stiftung?

Was bedeutet „Stiften“?

„Stiften“ heißt, Vermögen auf Dauer einem bestimmten Zweck zu widmen. Das in eine Stiftung eingebrachte Vermögen bleibt in seinem Bestand erhalten. Dadurch wird die Dauerhaftigkeit der Stiftung gewährleistet. Eine Stiftung arbeitet mit den regelmäßigen Erträgen, die das Stiftungsvermögen erwirtschaftet. Diese kommen dem jeweiligen Stiftungszweck zugute. Das Stiftungsvermögen kann gegebenenfalls durch weitere Zuwendungen aufgestockt werden.

Spenden fließen sofort und in vollem Umfang in die Projektarbeit einer gemeinnützigen Organisation. Stiften ist dagegen das Richtige für all jene, die langfristig helfen und etwas Bleibendes für die Nachwelt schaffen möchten. Ziel einer Stiftung ist es, in die Zukunft zu investieren; der Wille des Stifters lebt in den nachfolgenden Generationen weiter.

Die Vorteile einer Stiftung

- Bewahrung von Vermögen des Stifters
- alternative Möglichkeit der Nachlassregelung
- Nachhaltigkeit für gemeinnütziges Engagement des Stifters
- Begünstigung des Stifters oder seiner nächsten Angehörigen mit maximal einem Drittel der Erträge ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit
- Sicherung des Fortbestandes von Familienunternehmen
- Sicherung des Familienvermögens

Sowohl für die Stifterin oder den Stifter als auch für die Stiftung gibt es eine Reihe vorteilhafter steuerlicher Bestimmungen. Für die Stiftung gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Vergünstigungen des Spenden- bzw. Zuwendungsrechts. Wenn Sie der Stiftung eine Zustiftung zur Verfügung stellen, fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an. Ihr Vermögen bleibt somit ungeschmälert erhalten, und die Erträge der Stiftung fließen vollständig den Projekten zu.

Zustiftungen und Spenden an die Stiftung sind steuerlich abzugsfähig. Für den Stifter wird die Zustiftung steuerlich wie eine Spende behandelt. Dies bedeutet, dass die Zuwendung jährlich in Höhe von bis zu 5 % (bei Förderung gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (bei Förderung mildtätiger Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte abgesetzt werden können. Bei Unternehmen gilt daneben als Obergrenze 2% des Umsatzes und der Lohnsumme. Zusätzlich können jährlich Zuwendungen in Höhe von bis zu 20.450,- € abgesetzt werden – eine Regelung, die nur für Stiftungen gilt.

Wenn Sie als Unternehmer einen Teil aus dem Vermögen ihres Betriebes, ein Gebäude, eine Fläche oder einen Kunstgegenstand der Stiftung unentgeltlich zukommen lassen möchten, so kann hierfür das Buchwertprivileg angewandt werden.

Großspenden über 25.565 Euro pro Zuwendung können im Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung, im vorangegangenem und den folgenden fünf Jahren einkommensmindernd abgezogen werden.

Wenn ererbtes oder geschenktes Vermögen innerhalb von 24 Monaten der Stiftung zugewendet wird, sieht das Erbschaftsrecht eine Steuerbefreiung vor.

Übertragung von Eigenkapital an eine gemeinnützige Stiftung ist von der Schenkungssteuer befreit. Erbschaften an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschaftssteuer befreit.
Spenden an gemeinnützige Stiftungen werden als Sonderausgaben anerkannt.
Kapitalerträge aus dem Stiftungsvermögen sind von der Körperschaftssteuer befreit.
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